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Legasthenie >> Leserbrief des Landesverbandes Legasthenie (2006)

Leserbrief zu "Bei Lese- Rechtschreibschwäche an die Schule wenden" vom 25.9.06

Den gesamten Artikel können sie hier lesen [weiter]

In dem oben genannten Artikel wird behauptet, dass die Jugendhilfeträger nicht mehr für ambulante Maßnahmen bei Legasthenie oder Dyskalkulie zuständig seien und Landrat Woide rät betroffenen Eltern sich an die Schule zu wenden.

Die Jugendhilfeträger waren noch nie für Teilleistungsstörungen zuständig, wohl aber für die Eingliederungshilfe von Kindern und Jugendlichen, die von einer seelischen Behinderung bedroht sind, oder bereits an einer seelischen Behinderung leiden. An dieser Gesetzeslage hat sich auch mit der neuen Verordnung des Kultusministeriums zur Förderung von Schülern und Schülerinnen mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben oder Rechtschreiben (VOLRR) nichts geändert.

Wir begrüßen es sehr, dass jetzt die Schulen nicht nur fördern sollen, sondern fördern müssen. In der genannten Verordnung ist aber nicht festgelegt, wie eine solche Förderung aussehen muss. Hier vermissen wir Mindeststandards. Jede Schule kann ein eigenes Förderkonzept entwickeln, ohne Rücksicht auf die Wirksamkeit der Methode. In Hessen, und damit auch im Landkreis Fulda, gibt es viele gut ausgebildete Lehrkräfte. Leider aber immer noch Lehrer und Lehrerinnen, die ein großes Informationsdefizit aufweisen. Die Aussage: "Legasthenie gibt es nicht, das ist alles nur eine Frage von Konzentration und Fleiß", gehört leider noch nicht der Vergangenheit an. Erst vor wenigen Monaten musste ein legasthener Schüler im Landkreis Fulda sein Recht auf Nachteilsausgleich in der Abschlussprüfung vor dem Verwaltungsgericht einklagen. Ein Recht, das von den betroffenen Lehrern unterstützt, vom Schulamt aber erbittert bekämpft wurde. Erst ein Gerichtsentscheid ermöglichte dem betroffenen Schüler einen begabungsgerechten Schulabschluss.

Schüler, die in der Schule Förderung und Nachteilsausgleich (oder Notenschutz) erhalten und die von verständnisvollen Lehrern unterstützt werden, sind seltener von einer seelischen Behinderung bedroht.

Es gibt aber immer noch eine ganze Reihe von Kindern, die auf Grund Ihrer Teilleistungsstörung, von einer seelischen Behinderung bedroht sind. Mangelndes Selbstwertgefühl, Bauchschmerzen, Kopfschmerzen, Schulangst und Verlust der sozialen Bindungen, auch im familiären Bereich, kennen wir als Symptome.

Diese Kinder haben ein Recht auf Eingliederungshilfe. Dies ist ein Bundesgesetz und kann weder durch die Aussage eines Landrates, noch durch die Praxis eines Jugendamtes außer Kraft gesetzt werden. Die drohende seelische Behinderung wird durch einen Kinder- und Jugendpsychiater festgestellt. Die Jugendämter sind verpflichtet entsprechende Anträge entgegenzunehmen, zu bearbeiten und jeden Einzelfall zu überprüfen. Nach der Prüfung ist ein Bescheid zu erlassen, gegen den die Eltern dann im Widerspruchsverfahren und danach ggfls. vor dem Verwaltungsgericht vorgehen können. Leider konnten wir in der Vergangenheit immer wieder feststellen, dass Entscheidungen der Jugendämter von den Verwaltungsgerichten korrigiert werden mussten.

Die Therapie dieser Kinder und Jugendlichen umfasst nicht nur die Bekämpfung der Ursache (Lese-, Rechtschreib- oder Rechenschwäche), sondern soll dem Betroffenen vor allem sein Selbstwertgefühl zurückgeben, Lern- und Kompensationsstrategien vermitteln und so eine Teilhabe am sozialen Leben - also auch am normalen Schulunterricht - ermöglichen.

Geschäftsstelle LVL Hessen