Die pdf Datei der hessischen Verordnung vom Sommer 2006 (VOLRR) und des Nachteilsausgleiches, sowie des Übergangserlasses können Sie hier ansehen. Auch den aktuellen Gerichtsentscheid zur Kostenübernahme finden Sie hier.
Wissenwertes zur hessischen Verordnung:
Verordnung greift bei Legasthenie und Lese- Rechtschreibschwäche bis Sek II.
Förderbedarf soll / muss spätestens am Ende des 2. HJ der 1. Klasse festgestellt werden.
schulische Förderkurse sind Pflicht, wenn die Mittel dafür da sind - siehe zusätzlichen Übergangserlass vom 26.9.06 .
Eine Förderung ist immer auch die allgemeine Beschulung im Unterricht, auch durch Binnendifferenzierung (z. B. einzelne Projekte, Wochenplan).
Die Diagnose unterliegt der schulischen Einschätzung, Klassenkonferenz entscheidet gemeinsam, nicht nur Deutsch- oder Englischlehrer.
Die Klassenkonferenz entscheidet auch über Maßnahmen wie Nachteilsausgleich oder Notenschutz.
Die Diagnostik kann nach der VOLRR halbjährlich durchgeführt werden.
Förderpläne müssen halbjährlich geschrieben werden - sie haben eine starke Beweiskraft in der Oberstufe.
Antrag auf Nachteilsausgleich (zum Beispiel Zeitverlängerung beim Lesen) oder Notenschutz (zum Beispiel im Diktat) muss immer wieder neu von den Eltern gestellt werden.
F ür die Anerkennung der Legasthenie ist auch eine außerschulische Förderung ausreichend / bei außerschulischer Förderung kann Befreiung von schulischer Förderung erfolgen.
Schutz in der Oberstufe
Ein Antrag auf Gewährung muss jedes HJ neu gestellt werden und für das Abitur nocheinmal extra.
Am besten per Einschreiben an die Schule / Prüfungskomission und in Kopie direkt auch noch an das staatliche Schulamt.
Eine LRS kann in der Oberstufe keine Auswirkungen haben, nur noch die Legasthenie.
Die Zuständigkeit liegt beim staatlichen Schulamt, Nachweis sind die Förderpläne (auch außerschulische Berichte).
Gerichtsentscheid Hessen: Jugendämter müssen Kostenübernahme bei Lerntherapie prüfen!







