Empfehlung der IHK-Ausbildungsbetriebe
1994 entstanden in einer Gemeinschaftsaktion des Landesverbandes Legasthenie Hessen e.V. und der Industrie- und Handelskammer Darmstadt zur Verbesserung der Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten von Legasthenikern in der Wirtschaft folgende Empfehlungen:
Im Rahmen der Ausbildung und bei Prüfungen sollen die mit einer Legasthenie auftretenden Schwierigkeiten berücksichtigt werden.
Bereits bei dem Antrag auf Eintragen des Berufsausbildungsvertrages in das Ausbildungsverzeichnis sollte der Nachweis über Art und Umfang der besonderen Lernschwächen bzw. -schwierigkeiten durch ein kompetentes ärztliches oder psychologisches Gutachten beigefügt werden. Dieses Gutachten kann auch bereits Empfehlungen für die Prüfungsdurchführung enthalten.
Spätestens bei der Anmeldung zur Prüfung muß der Ausbildungsbetrieb auf das Vorliegen einer Behinderung hinweisen, wenn diese bei der Prüfung berücksichtigt werden soll.
Die Feststellung, daß eine zu berücksichtigende Behinderung vorliegt, obliegt der Kammer, nicht dem Prüfungsausschuß.
Die besonderen maßnahmen dürfen lediglich die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen. Die Prüfungsanforderungen dürfen dadurch qualitativ nicht verändert werden, z.B. durch Abstriche an den Prüfungsinhalten.
In Betracht kommende Hilfen können sein:
Vorgespräch mit dem/der Prüfungsteilnehmer/in über den Ablauf der Prüfung führen
Zeitzugaben bei den einzelnen Prüfungsteilen bzw. -fächern gewähren
Benutzung eines PC´s bzw. einer Schreibmaschine bei schreibmotorischer Behinderung erlauben oder
mündliche Beantwortung mit Hilfe eines Diktiergerätes bzw. Tonbandes zulassen
Vorlesen der Aufgaben durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses oder Abhören eines Tonbandes
Hinweis geben auf die Möglichkeit der Rückfrage bei Prüfern im Falle vor Unverständlichkeiten (vor Beginn der Prüfung)
Hilfen zulassen, die prüfungsunwichtig sind
Kennenlernen der Prüfungsörtlichkeit ermöglichen (z.B. durch den Ausbildungsbetrieb)
Prüfung ggf. in Einzelräumen bzw. Gruppenprüfung bei Vorliegen gleicher Symptome
Grundsätzlich handelt es sich um Einzellfallentscheidungen der Kammer.
Frankfurt / Darmstadt, den 1. September 1994 [weiter]






