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Was der Nachteilsausgleich Legasthenie wirklich bedeutet, ist vielen Eltern nicht klar. Kein Wunder, wenden Schulen in Deutschland den Nachteilsausgleich Legasthenie doch ganz unterschiedlich an. Dabei steht er laut Verordnung oder Erlass jedem Schüler zu, der bestimmte Kriterien erfüllt.

Den Nachteilsausgleich Legasthenie gibt es in allen Bundesländern

Entschieden wird dies in einer Klassenkonferenz, in der alle mit dem Kind arbeitenden Lehrer gemeinsam eine Entscheidung treffen. Was genau dem betroffenen Kind als Nachteilsausgleich zugestanden wird, entscheiden die Lehrer. Längst nicht immer ist es der Notenschutz.

Nachteilsausgleich Legasthenie
Computer einsetzen zum Nachteilsausgleich bei Legasthenie

Definition Legasthenie

Eine Legasthenie ist eine resistente Sprachentwicklungsstörung, deren Hauptmerkmal eine ausgeprägte Beeinträchtigung der Lese- und/oder Rechtschreibfähigkeit ist. Aus diesem Grund ist ein Nachteilsausgleich Legasthenie für betroffene Kinder und Jugendliche in nahezu allen Erlassen oder Verordnungen der Bundesländer enthalten.

Nachteilsausgleich ist überall möglich

Wie weit er geht und für welche Klassen er angewendet wird, ist unterschiedlich. Das Phänomen der Legasthenie ist seit über 100 Jahren weltweit bekannt und die Ursachen werden noch immer erforscht. Durchschnittlich 5 % der Schulkinder sind davon betroffen.

Der Nachteilsausgleich wird also statistisch gesehen in jeder Klasse ein bis zweimal umgesetzt. Auch in höheren Klassen oder in Ausbildung und Studium ist der Nachteilsausgleich eine Möglichkeit, betroffene Jugendliche vor einer ungerechten Behandlung zu schützen.

Legasthenie hat unterschiedliche Ursachen

Eine Legasthenie kann genetisch bedingt sein oder durch Probleme bei der Hörverarbeitung, Sehverarbeitung oder Aufmerksamkeit auftreten. Mit der Intelligenz hat es nichts zu tun. Sie wird in der Regel während der Schulzeit durch einen Lese- Rechtschreibtest und einen Intelligenztest von Fachleuten festgestellt. Den betroffenen Kindern steht ein Nachteilsausgleich zu.

Nachteilsausgleich bei Legasthenie – verschiedene Möglichkeiten

1. Nachteilsausgleich Legasthenie: Notenschutz

Schülerinnen und Schüler mit einer gutachterlich festgestellten Legasthenie können von der Teilnahme an schriftlichen Leistungserhebungen, die ausschließlich der Feststellung der Rechtschreibkenntnisse dienen, befreit werden. Nehmen sie freiwillig teil, so erfolgt keine ziffernmäßige Leistungsbewertung, sondern eine verbale Beurteilung, die insbesondere feststellbare Lernfortschritte betont und Anregungen für weiterführende Übungen gibt.

2. Nachteilsausgleich Legasthenie: Kürzungen

Die Leistungserhebung kann angepasst werden, was im Ermessen der Lehrkraft liegt. Denkbar sind verkürzte Inhalte oder Lückendiktate.

3. Nachteilsausgleich Legasthenie: mündliche Bewertung

Zur Leistungsfeststellung können mündliche Überprüfungen und Beobachtungsverfahren herangezogen werden.

Nachteilsausgleich kann der Gebrauch des PCs zum Schreiben sein
Nachteilsausgleich kann der Gebrauch des PCs zum Schreiben sein

4. Nachteilsausgleich Legasthenie: Erweiterung auf andere Fächer

Auch in anderen Fächern als in Deutsch kann der Nachteilsausgleich angewendet werden. Zeitzugaben und eventuell mündliche Prüfungen sind auch hier sinnvoll.

5. Nachteilsausgleich Legasthenie: Zeitzugaben

Die Zeitzugaben können bis zur Hälfte der üblicherweise angesetzten Zeitspanne betragen. Bei einer 45 minütigen Klassenarbeit kann das betroffene Kind mit Legasthenie bis zu 67 Minuten arbeiten.

6. Nachteilsausgleich Legasthenie: technische Hilfsmittel

Schriftlich gestellte Aufgaben können dem Legastheniker vorgelesen werden, auch das Einsetzen technischer Hilfsmittel (Computer mit Rechtschreibüberprüfung) ist möglich.

Tipp für den Nachteilsausgleich Legasthenie

Mit der Diagnose und einer Stellungnahme der Schule können Eltern die Kosten für eine Legasthenietherapie beim örtlichen Jugendamt nach den Richtlinien des KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz) über den § 35a erstattet bekommen.

Quelle: (KMBek vom 16. November 1999, Amtsblatt – KWMBl. I S. 379, in Abschnitt IV, 2. Absatz geändert am 11. August 2000, KWMBl I S. 403;
Änderung bzgl. Gutachter, Diagnostik, Schulpsychologen und Datenschutz , vgl. IV, 2)

Die Bezirksregierung Düsseldorf (NRW) schreibt dazu

Nachteilsausgleiche kommen im allgemeinen Unterricht, in der Leistungsüberprüfung und im Einzelfall auch in der Leistungsbewertung zur Anwendung. Nachteilsausgleiche sind stets individuell, schematische Festlegungen gibt es nicht. Nachteilsausgleiche sind dynamisch und werden bzgl. ihrer Passung und Notwendigkeit reflektiert. Sie sind somit änderbar und werden, wo möglich, sukzessive abgebaut. Die folgenden Beispiele für Nachteilsausgleiche sind Orientierungshilfen und stellen keine Liste einzulösender Bedingungen dar. Sie zeigen Möglichkeiten, über die angesichts der individuellen Voraussetzungen, der zu überprüfenden Leistungen und des Auftrags, das inhaltliche Anforderungsprofil zu wahren, beraten und entschieden werden muss:

  • Zeitzugaben, etwa bei geringem Lesetempo bei Sehschädigungen oder einer erheblichen Lese-Rechtschreib-Schwäche, deren Behebung bis zum Ende der Sekundarstufe I nicht möglich war (siehe LRS- Erlass und Hinweis unten).
  • Modifizierte Aufgabenstellungen für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, Sehen oder Sprache(Die Schulen werden hierzu per zentraler Schulmail durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung informiert. So werden z. B. im Fach Englisch für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation anstelle von Hörverstehensaufgaben vergleichbare Aufgaben bereitgestellt.)
  • Eine auf die Behinderung abgestimmte Präsentation von Aufgaben und Ergebnissen durch die Verwendung speziell angepasster Medien (z.B. Textoptimierung von Aufgaben für hörgeschädigte Schülerinnen und Schülern, Adaption von Texten und vergrößerten Grafiken für sehbehinderte oder blinde Schülerinnen und Schüler) 
  • Einsatz technischer, elektronischer oder sonstiger apparativer Hilfen (Nutzung neuer Medien, eines Lesegerätes, elektronischer Speichergeräte, angepasster Zeichen- oder Schreibgeräte, einer Lupe etc.)
  • Personelle Unterstützung in besonderen Einzelfällen (zum Beispiel für motorische Hilfestellungen)
  • Unterstützung durch Verständnishilfen und zusätzliche Erläuterungen
    (z. B. Worterklärungen für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation)
  • Unterrichtsorganisatorische Veränderungen (z.B. individuell gestaltete Pausenregelungen)
  • Veränderung der Arbeitsplatzorganisation (z.B. Möglichkeiten zur Entspannung und Entlastung der Wirbelsäule z.B. bei Schülerinnen und Schülern mit motorischen Beeinträchtigungen, Strukturierung des Arbeitsplatzes durch Markierungen z.B. bei Schülerinnen und Schülern mit Autismus- Spektrum- Störung)
  • Veränderungen der räumlichen Voraussetzungen (indem z.B. für eine Prüfung eine blendungsarme oder ablenkungsarme Umgebung geschaffen wird)
  • Leistungsfeststellung in Einzelsituationen (z.B. bei Schülerinnen und Schülern mit selektivem Mutismus)
  • Optische Strukturierungshilfen im Aufgabenlayout (Markierungen z.B. für Schülerinnen und Schüler mit Autismus-Spektrum-Störung; vgl. Arbeitshilfe für Zentrale Prüfungen am Ende der Klasse 10, MSW, 2013)
  • Angepasste Sportübungen
  • Die einzelfallbezogene Berücksichtigung der Behinderung bei der Bewertung der äußeren Form (z. B. indem eindeutige Tippfehler bei Vorliegen motorischer Beeinträchtigungen nicht als Rechtschreibfehler bewertet werden oder durch größere Exaktheitstoleranz bei sehbehinderten oder motorisch beeinträchtigten Schülerinnen und Schülern)