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Legasthenie >> Kostenübernahme nach KJHG § 35a

Unter bestimmten Umständen können Eltern die Kosten für eine Lerntherapie für Ihr Kind über das zuständige Jugendamt nach dem KJHG § 35a erstattet bekommen.

Für eine entsprechende Beantragung brauchen Sie in der Regel:

1. Ein schulisches Gutachten, indem erklärt wird, dass die bereits durchgeführte innerschulische Förderung nicht ausreichend ist.

2. Ein ärztliches Gutachten über das Vorliegen einer Legasthenie, sowie eine Aussage über eine drohende seelische Behinderung. Diese Gutachten werden beispielsweise von Erziehungsberatungsstellen ausgestellt.

3. Die Kopie des letzten Zeugnisses.

Diese Unterlagen werden dann beim zuständigen Sachbearbeiter des Jugendamtes eingereicht. Mit einer schriftlichen Kostenerstattung können Sie sich dann einen Therapieplatz aussuchen.

Informationen zur Kostenübernahme bei Legasthenie und Dyskalkulie
 
Hessen: Jugendämter müssen Kostenübernahme Anträge für Lerntherapien prüfen (9/2008)
Urteil - Kostenübernahme LRS (9/2007)
Jugendhilfe zuständig für Teilleistungsstörungen (2006)
Landkreis muss Legastheniker Spezialinternat zahlen (2006)

 

[weiter mit den Empfehlungen der IHK für den Umgang mit Legasthenie in der Ausbildung]