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Wenn ein Schulkind eine Legasthenie oder eine Dyskalkulie hat, können seine Eltern die Kosten für eine Förderung über das Jugendamt erstattet bekommen. Für die Kostenübernahme einer Lerntherapie sind eine Reihe von Schritten notwendig. Nicht immer ist die Beantragung einfach, manchmal sind eine Reihe von Hürden zu überwinden. Leider unterscheidet sich die Bewilligungspraxis noch immer von Stadt zu Stadt, von Kreis zu Kreis oder von Bundesland zu Bundesland, obwohl es eine rechtliche Grundregelung gibt.

Die Lerntherapie fällt unter die Eingliederungshilfe

Die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ist Teil des Jugendhilferechts. Unter den Begriff Eingliederungshilfe fallen die unterschiedlichsten Leistungen und Maßnahmen: Z.B. Legasthenie- oder Dyskalkulietherapien, sog. Schulhelfer (auch Integrationshelfer oder Schulbegleiter genannt), ebenso stationäre Maßnahmen in Form der Heimunterbringung. Wenn ein Kind eine diagnostizierte Teilleistungsstörung wie Legasthenie oder Dyskalkulie hat und seine seelische Gesundheit dadurch bedroht ist, können die Kosten für eine Lerntherapie im Rahmen der Eingliederungshilfe vom Jugendamt übernommen werden.  Zuvor müssen sie allerdings von den Eltern beantragt werden.

6 Schritte zur Kostenübernahme

  1. Ein unabhängiger Gutachter oder Arzt untersucht das Kind und führt einige Tests durch.
  2. Es wird ein schriftliches Gutachten erstellt und den Eltern ausgehändigt.
  3. Die Schule bescheinigt ebenfalls schriftlich aber formlos, dass bei dem Kind eine Problematik vorliegt, die nicht alleine durch schulische Hilfe zu lösen ist.
  4. Die Bescheinigung der Schule und das medizinische Gutachten müssen beim örtlichen Jugendamt, also bei den zuständigen SachbearbeiterInnen, eingereicht werden.
  5. Im Rahmen der Eingliederungshilfe wird nun geprüft, ob eine Kostenübernahme für eine Lerntherapie bewilligt wird. 
  6. Bei Bewilligung können sich die Familien an anerkennte LerntherapeutInnen wenden und um ein Informationsgespräch bitten.

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In diesen Fällen wird die Kostenübernahme für Lerntherapie bewilligt

Mit dem entsprechenden diagnostischen Gutachten, dem Schulbericht und einem formlosen Antrag kann die Kostenübernahme für Lerntherapie direkt beim zuständigen SachbearbeiterIn beantragt werden. Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

  • ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
  • daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Übersicht Antragsverfahren

kostenerstattung bei Legasthenie oder Dyskalkulie
Antragsverfahren Lerntherapie

Diese Gutachter prüfen die Grundlage der Kostenübernahme für Lerntherapie

Zur Feststellung, ob die seelische Gesundheit im o.g. Sinne von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, muss der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

  1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
  2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder
  3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,

einholen.

Diese Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht.

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