Strafen in der Schule: Was LehrerInnen ab 2026 dürfen – und was verboten ist

Wer im Unterricht stört, ständig zu spät kommt, Hausaufgaben verweigert oder andere SchülerInnen beleidigt, muss mit Konsequenzen rechnen. Doch gibt es Strafen in der Schule überhaupt noch? Darf eine Lehrkraft SchülerInnen nachsitzen lassen, Strafarbeiten verteilen oder das Handy wegnehmen? Und wo beginnt eine unzulässige Bestrafung?

Die kurze Antwort lautet: Ja, Konsequenzen und schulische Sanktionen gibt es weiterhin. Allerdings sprechen die Schulgesetze meistens nicht einfach von „Strafen“, sondern von Erziehungsmaßnahmen, erzieherischen Einwirkungen oder Ordnungsmaßnahmen.

Welche Maßnahmen im Detail erlaubt sind, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Denn Schulrecht ist in Deutschland Ländersache. Ein wichtiger Grundsatz zieht sich jedoch durch die Regelungen: Eine schulische Maßnahme soll einen pädagogischen Zweck erfüllen und muss verhältnismäßig sein.

Das zeigt beispielsweise die seit August 2026 geltende Fassung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen ausdrücklich: Maßnahmen dienen der Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags beziehungsweise dem Schutz von Personen und Sachen und müssen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgewählt werden.

Strafen in der Schule heißen heute meistens anders

Der Begriff „Strafe“ weckt schnell Bilder vom hundertfachen Abschreiben eines Satzes oder vom klassischen Nachsitzen. Das moderne Schulrecht verfolgt jedoch einen anderen Ansatz.

Im Vordergrund steht nicht die Vergeltung nach dem Motto „Du hast etwas falsch gemacht, deshalb sollst du jetzt leiden“. Stattdessen soll eine Konsequenz SchülerInnen helfen,

  • Regeln zu verstehen und künftig einzuhalten,
  • versäumten Unterrichtsstoff nachzuholen,
  • Verantwortung für ihr Verhalten zu übernehmen,
  • entstandenen Schaden wiedergutzumachen,
  • das Lernen anderer SchülerInnen nicht zu beeinträchtigen und
  • ein sicheres und geordnetes Zusammenleben in der Schule zu ermöglichen.

Deshalb ist die Frage „Welche Strafen dürfen LehrerInnen geben?“ juristisch häufig eigentlich die Frage: Welche Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sind zulässig?

Übersicht: Welche Strafen in der Schule sind erlaubt?

Die genauen Vorschriften unterscheiden sich je nach Bundesland und teilweise erheblich. Als Orientierung hilft diese Übersicht:

MaßnahmeGrundsätzlich möglich?Worauf kommt es an?
Ermahnung oder GesprächJaSoll auf das Fehlverhalten eingehen
Zusätzliche passende AufgabeHäufig jaPädagogischer Bezug und angemessener Umfang
Versäumte Arbeit nachholenJaBesonders bei selbst verschuldeten Versäumnissen
Nachsitzen/NacharbeitJe nach BundeslandLandesrecht, Anlass, Dauer und Information der Eltern beachten
WiedergutmachungHäufig jaMuss zum verursachten Schaden passen
Handy vorübergehend wegnehmenUnter bestimmten VoraussetzungenSchulgesetz und Schulordnung beachten
Schriftlicher VerweisJe nach LandesrechtFörmliche Ordnungsmaßnahme
UnterrichtsausschlussBei schwererem Fehlverhalten möglichStrenge Voraussetzungen und geregeltes Verfahren
Wechsel in eine ParallelklasseIn verschiedenen Ländern möglichMeist Ordnungsmaßnahme bei erheblichem Fehlverhalten
SchulausschlussNur in schweren FällenLetztes Mittel, hohe rechtliche Anforderungen
Körperliche BestrafungNeinVerboten
Erniedrigung oder BloßstellungNeinPersönlichkeitsrechte müssen gewahrt bleiben
Willkürliche KollektivstrafeProblematisch bzw. als Ordnungsmaßnahme unzulässigVerantwortlichkeit der einzelnen SchülerInnen beachten

Wichtig: Diese Tabelle ist eine bundesweite Orientierung und keine abschließende Rechtsauskunft. Entscheidend sind immer das Schulgesetz deines Bundeslandes, die jeweilige Verordnung und gegebenenfalls die Schulordnung.

Ist Nachsitzen 2026 noch erlaubt?

Ja – Nachsitzen beziehungsweise Nacharbeit gibt es auch 2026 noch. Allerdings unterscheiden sich die Regeln stark.

Ein aktuelles Beispiel liefert Bayern: Dort kann bei nicht ausreichender Beteiligung am Unterricht eine Nacharbeit unter Aufsicht einer Lehrkraft als Erziehungsmaßnahme eingesetzt werden.

Auch Baden-Württemberg sieht Nachsitzen ausdrücklich vor. Dort kann eine unterrichtende Lehrkraft beziehungsweise die Klassenleitung unter bestimmten Voraussetzungen Nachsitzen bis zu zwei Unterrichtsstunden anordnen; bei weitergehenden Maßnahmen liegt die Zuständigkeit bei der Schulleitung. Das 2026 aktualisierte Landesportal weist außerdem darauf hin, dass strengere Ordnungsmaßnahmen erst eingesetzt werden sollen, wenn pädagogische Maßnahmen nicht ausreichen.

Dass das Thema noch immer aktuell ist, zeigt auch Planet Schule: 2026 veröffentlichte das Angebot von SWR und ARD eigens einen Beitrag zur Frage „Ist Nachsitzen in der Schule erlaubt?“. Auch dort wird betont, dass die konkrete Rechtslage von den Schulgesetzen der Bundesländer abhängt.

Eltern sollten deshalb nicht pauschal davon ausgehen, dass Nachsitzen entweder immer erlaubt oder grundsätzlich verboten sei.

Entscheidend ist unter anderem:

Warum soll das Kind nachsitzen? Wie lange? Welche Aufgabe soll es dabei erledigen? Gibt es dafür eine Grundlage im jeweiligen Schulrecht? Und wurden die organisatorischen Anforderungen eingehalten?

Besonders bei minderjährigen SchülerInnen spielt außerdem die rechtzeitige Information der Eltern eine wichtige Rolle.

Darf eine Lehrkraft eine Strafarbeit aufgeben?

Hier kommt es besonders auf den Inhalt an.

Eine sinnvolle Zusatzaufgabe kann eine pädagogische Konsequenz sein. Hat ein Schüler beispielsweise wegen ständiger Gespräche eine Unterrichtsphase verpasst, kann das Nacharbeiten des versäumten Stoffes durchaus nachvollziehbar sein.

Problematischer wird eine Strafarbeit, wenn sie ausschließlich dazu dient, SchülerInnen zu ärgern oder zu demütigen.

Ein Beispiel:

Sinnvoll:
Ein Schüler stört während einer Übungsphase dauerhaft und bearbeitet deshalb die Aufgaben nicht. Er muss die versäumten Aufgaben nachholen.

Fragwürdig:
Ein Schüler ruft einmal ungefragt in die Klasse und soll deshalb hundertmal den Satz „Ich darf nicht in den Unterricht hineinrufen“ abschreiben.

Eine Zusatzaufgabe sollte also möglichst in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem Fehlverhalten stehen. Entscheidend sind außerdem Alter, Umfang, Situation und die schulrechtlichen Regelungen des Bundeslandes.

Was ist mit Kollektivstrafen?

„Wenn sich niemand meldet, bleibt die ganze Klasse hier!“

Viele SchülerInnen kennen solche Situationen. Aus pädagogischer Sicht sind Kollektivstrafen besonders problematisch, weil dabei auch Kinder betroffen sein können, die überhaupt nichts mit dem Fehlverhalten zu tun hatten.

Rechtlich muss genauer unterschieden werden, um welche Maßnahme es sich handelt. Für förmliche Ordnungsmaßnahmen ist die individuelle Verantwortlichkeit besonders wichtig. In Bayern beispielsweise verbietet das Schulgesetz ausdrücklich die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber Klassen oder Gruppen als solche.

Natürlich darf eine Lehrkraft eine Klasse pädagogisch ansprechen, wenn tatsächlich die ganze Gruppe beteiligt war. Aber eine Sanktion nach dem Prinzip „Einer war es – also bestrafe ich alle“ ist etwas völlig anderes.

Gerade wenn dein Kind glaubhaft erklärt, keinerlei Anteil an einem Vorfall gehabt zu haben, lohnt sich eine sachliche Nachfrage bei der Lehrkraft.

Welche Strafen in der Schule sind eindeutig tabu?

Einige Grenzen sind klar.

Körperliche Züchtigung hat in der Schule nichts zu suchen. Bayern nennt sie beispielsweise ausdrücklich als unzulässig. Auch im baden-württembergischen Schulrecht ist körperliche Züchtigung ausgeschlossen.

Ebenso dürfen pädagogische Maßnahmen nicht in Erniedrigung, Einschüchterung oder Schikane ausarten.

Nicht akzeptabel wären beispielsweise Situationen, in denen SchülerInnen vor der Klasse absichtlich lächerlich gemacht, körperlich bestraft oder ohne sachlichen Grund massiv herabgesetzt werden.

Auch die Schwere einer Maßnahme muss zum Vorfall passen. Genau hier greift der wichtige juristische Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Ein einmal vergessenes Arbeitsheft rechtfertigt offensichtlich nicht dieselbe Reaktion wie massive Gewalt gegen andere SchülerInnen.

Erziehungsmaßnahme oder Ordnungsmaßnahme – was ist der Unterschied?

Diese Unterscheidung ist für Eltern besonders hilfreich.

Erziehungsmaßnahmen sind normalerweise die mildere Stufe. Dazu können Gespräche, Ermahnungen, Nacharbeit, Wiedergutmachung oder andere pädagogische Reaktionen gehören.

Ordnungsmaßnahmen greifen stärker in die Rechte der SchülerInnen ein. Dazu können – je nach Bundesland – etwa ein schriftlicher Verweis, die Versetzung in eine Parallelklasse, ein zeitweiliger Unterrichtsausschluss oder im äußersten Fall ein Schulausschluss gehören.

Berlin formuliert beispielsweise ausdrücklich, dass Ordnungsmaßnahmen eingesetzt werden können, wenn Erziehungsmaßnahmen nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen und die Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt beziehungsweise andere Menschen gefährdet werden. Die aktuelle Berliner Regelung nennt unter anderem schriftlichen Verweis, zeitweiligen Unterrichtsausschluss und Umsetzung in eine Parallelklasse.

Der Grundgedanke ist wichtig: Nicht jedes Fehlverhalten darf sofort mit der größtmöglichen schulischen Sanktion beantwortet werden.

Wann kann ein Kind vom Unterricht ausgeschlossen werden?

Bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten können Schulen deutlich härter reagieren.

Das kann beispielsweise relevant werden bei

  • massiver oder wiederholter Gewalt,
  • erheblichem Mobbing,
  • Bedrohungen,
  • schweren und wiederholten Unterrichtsstörungen,
  • Gefährdung anderer SchülerInnen oder LehrerInnen sowie
  • gravierenden Verstößen gegen schulische Pflichten.

Je schwerwiegender eine Ordnungsmaßnahme ist, desto stärker sind normalerweise auch die formalen Anforderungen.

Ein Unterrichtsausschluss oder gar Schulausschluss ist also etwas völlig anderes als eine Ermahnung während einer

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